Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Hauptstückes sind, soweit sich aus ihnen nicht anderes ergibt, unabhängig davon anzuwenden, ob das Finanzvergehen vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist.
(2)Absatz 2Wo in diesem Bundesgesetz von Gerichten die Rede ist, sind darunter die ordentlichen Gerichte zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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