Art. 1 § 57b FinStrG Informationspflicht und Auskunftsrecht

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie zu erteilende Information hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
    2. 2.Ziffer 2die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
    3. 3.Ziffer 3die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
    4. 4.Ziffer 4das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten,
    5. 5.Ziffer 5das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie
    6. 6.Ziffer 6die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
    Diese Information ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 79 zu gewähren.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 79, zu gewähren.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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