(1) Die zu erteilende Information hat zu enthalten:
1. | den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, | |||||||||
2. | die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, | |||||||||
3. | die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, | |||||||||
4. | das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten, | |||||||||
5. | das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie | |||||||||
6. | die Rechtsgrundlage der Verarbeitung. | |||||||||
Diese Information ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. |
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 79 zu gewähren.
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