Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(Anm.: Z 1 zum Umgründungssteuergesetz)
2.
Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.1991 bis 31.12.9999
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