Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAbgaben im Sinne dieses Artikels sind:
a)Litera adie bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
b)Litera bdie Grundsteuer und die Lohnsummensteuer;
c)Litera cdie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern der Abgabenanspruch in Zusammenhang mit einem in diesem Staat begangenen Finanzvergehen, das im Inland verfolgt wird, entstanden ist;
d)Litera dUmsatzsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) entstanden ist, wenn die Tat im Inland verfolgt wird.Umsatzsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40,) entstanden ist, wenn die Tat im Inland verfolgt wird.
(2)Absatz 2Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind – mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 – keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind – mit Ausnahme der Wettgebühren nach Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins, GebG 1957 – keine Abgaben im Sinne des Absatz eins,
(3)Absatz 3Monopol im Sinne dieses Artikels ist das Tabakmonopol.
In Kraft seit 23.07.2019 bis 31.12.9999
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