Gründe: Franz Sch* wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Franz Sch* wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er von 2004 bis 3. Oktober 2005 an verschiedenen (einzeln genannten) Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Dr. Heinrich W***** des "versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung" (richtig: des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung) nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt. Ihm wird inhaltlich des Schuldspruchs angelastet, "als verdeckter Alleingesellschafter der Firmen A***** GesmbH sowie O***** GesmbH im Zeitraum M... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31FinStrGNov 1985 BGBl 571 ArtII §2FinStrGNov 1985 BGBl 571 ArtII §3
Rechtssatz: Bei einer zufolge Art II § 3 Abs 2 FinStrGNov 1985 fortbestehenden sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes (Wertbetrag über fünfhunderttausend Schilling, aber unter einer Million Schilling) ergibt sich aus Art II § 2 leg cit, dass die im Ersten Abschnitt des FinStrG eingereihte Bestimmung über die Verjährung trotz der weiteren Zuständigkeit des Gerich... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Kaufmann Johann A und der kaufmännische Angestellte Franz Nikolaus B, beide Staatsangehörige der BRD., im zweiten Rechtsgang (neuerlich) des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten (gewerbsmäßigen) Hinterziehung von Eingangsabgaben, teilweise als Mitschuldige, nach den §§ 35 Abs. 2, 38 lit. a, 11 und 14 FinStrG. (in der Fassung vor der FinStrG-Novelle 1975) schuldig erkannt. Beide Angeklagten wurden zu (bedingt nachgese... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 12. September 1909 geborene Hermine A und ihre am 17. August 1932 geborene Tochter Gertrude B, beide geschäftsführende Gesellschafter der Firma C, der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG. (A/ des Urteilsspruchs) und nach § 33 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. b FinStrG. (B/ des Urteilsspruchs) schuldig erkannt, begangen in Wien dadurch, daß sie A/ fortgesetzt in den Jahren 1964 bis 1977 vorsätzlich unt... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §2
Rechtssatz: Wurde das Finanzvergehen auch noch nach dem 01.01.1976 fortgesetzt (fortgesetztes Delikt), ist nur das FinStrG idF der FinStrGNov 1975 anzuwenden; damit scheiden Überlegungen zur absoluten Verjährung (§ 55 Abs 8 FinStrG aF) auch bei den vor dem 01.01.1976 gesetzten Teilakten aus. Entscheidungstexte 12 Os 121/79 Entscheidungstext OGH 11.10... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §2
Rechtssatz: Zufolge Fehlens einer dem § 323 Abs 1 StGB entsprechenden Übergangsbestimmung ist § 23 FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung und damit auch das BedVG anzuwenden. Entscheidungstexte 11 Os 110/76 Entscheidungstext OGH 01.03.1977 11 Os 110/76 11 Os 193/76 Entscheidungstext OGH 01.0... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §2FinStrG nF §15FinStrG aF §35 Abs4
Rechtssatz: Die Möglichkeit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe, die nur nach Maßgabe des § 15 FinStrG nF gegeben ist, ist eine eingeschränkte und insoweit (hier: bei gleicher Strafhöhe) für den Angeklagten günstiger als § 35 Abs 4 FinStrG aF. Entscheidungstexte 10 Os 35/76 Entscheidungstext OGH 03.08.1976 10 Os 35... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §2FinStrG nF §15FinStrG §38 Abs1StGB §61
Rechtssatz: § 38 Abs 1 ist in seinen Gesamtauswirkungen in der neuen (FinStrGNov 1975) Fassung günstiger, da die Freiheitsstrafe nur mehr nach Maßgabe des § 15 FinStrG (idF Nov 1975) verhängt werden kann. Entscheidungstexte 11 Os 22/76 Entscheidungstext OGH 11.06.1976 11 Os 22/76 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG ArtVII §2
Rechtssatz: Der Begriff der "Beurteilung" jetzt: Gesamtauswirkungen im Sinne dieser Gesetzesstelle umfaßt die Prüfung der in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale der zu vergleichenden gesetzlichen Bestimmungen und der bezüglichen Strafbestimmungen, nicht aber auch die Prüfung der Zuständigkeitsvorschriften und Verfahrensvorschriften. Entscheidungstexte 11 Os 107/63... mehr lesen...
Norm: FinStrG ArtVII §2FinStrG §3
Rechtssatz: Ob eine Tat nach dem FinStrG einer strengeren Beurteilung unterliegt als nach der vorher in Geltung gestandenen Abgabeordnung, ist nicht nach einem Vergleich der beiden Gesetze in abstracto, sondern nach einem Vergleich in concreto, dh nach der Auswirkung in dem zu entscheidenden Rechtsfall zu beurteilen. Entscheidungstexte 8 Os 342/59 Ents... mehr lesen...