Art. 1 § 112a FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Für Ersatzansprüche von Dolmetschern gilt § 112 sinngemäß.

In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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