Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat den Beschuldigten zur Vernehmung vorzuladen oder ihn aufzufordern, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dies kann gelegentlich der Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens geschehen.
(2)Absatz 2Ist bereits eine Beschuldigtenvernehmung gemäß § 83 Abs. 3 erfolgt, so kann eine Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung unterbleiben.Ist bereits eine Beschuldigtenvernehmung gemäß Paragraph 83, Absatz 3, erfolgt, so kann eine Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung unterbleiben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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