Art. 1 § 111 FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Erinnerung an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt, so hat er, falls es die Finanzstrafbehörde wegen der besonderen Tragweite des Falles für erforderlich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten. Bei der Vereidigung sind die Bestimmungen des § 107 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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