Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm im Zuge des zu Zl. Pst 1431/W/85 der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden, anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens "eine Frist zu einer schriftlichen Rechtfertigung bis 3. 7. 1985 eingeräumt, bzw. mit diesem Tag eine mündliche Verhandlung anberaumt" worden sei. "Die entsprechende Ladung, bzw. Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung" habe er jedoch erst "nach diesem Termin (5. 7. 1985)" erhalten. Das in dieser... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §32;AVG §33;AVG §37;AVG §42 Abs1;AVG §42 Abs2;AVG §42 Abs3;AVG §45 Abs3;AVG §63 Abs1;AVG §71 Abs1;BAO §108 impl;BAO §110 impl;BAO §243 impl;FinStrG §116 Abs1 impl;
Rechtssatz: Die Anwendung des § 71 AVG setzt voraus, daß eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde und die betreffende Partei einen Rechtsnachteil ... mehr lesen...