(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung von Fachhochschulen sowie die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Hochschullehrgängen zur Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
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