Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan (FH-EF-Plan) ist das strategische Planungsinstrument des Bundes für die Entwicklung des Fachhochschulsektors und die Finanzierung von Fachhochschul-Studiengängen. Er hat insbesondere zu umfassen:
1.Ziffer einsdie von den Fachhochschulen entsprechend den Zielen und leitenden Grundsätzen gemäß § 3 zu erbringenden Leistungen;die von den Fachhochschulen entsprechend den Zielen und leitenden Grundsätzen gemäß Paragraph 3, zu erbringenden Leistungen;
2.Ziffer 2die Grundsätze für neue Fachhochschul-Studiengänge und Änderung bestehender Fachhochschul-Studiengänge zur Weiterentwicklung des hochschulischen Portfolios und der Hochschulstruktur;
3.Ziffer 3die vorgesehenen finanziellen Mittel des Bundes.
(2)Absatz 2Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan hat einen Planungszeitraum von zumindest drei Jahren zu umfassen. Er ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
(3)Absatz 3Mit jenen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die Bundesmittel gemäß Abs. 1 Z 3 erhalten, sind Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.Mit jenen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die Bundesmittel gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erhalten, sind Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2a FHStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2a FHStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2a FHStG