§ 47 FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsÜber Antrag sind von der Entrichtung
    • Strichaufzählungder Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
    • Strichaufzählungder Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
    des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
    Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
    1. 1.Ziffer einsBezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
    2. 2.Ziffer 2Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
    3. 3.Ziffer 3Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
    4. 4.Ziffer 4Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
    5. 5.Ziffer 5Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
    6. 6.Ziffer 6Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
    7. 7.Ziffer 7Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
    8. 8.Ziffer 8Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowieLehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
    9. 9.Ziffer 9gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
  2. (2)Absatz 2Über Antrag sind ferner zu befreien:
    1. 1.Ziffer einsVon der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
      1. a)Litera aBlindenheime, Blindenvereine,
      2. b)Litera bPflegeheime für hilflose Personen,
      wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
    2. 2.Ziffer 2Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
      1. a)Litera aGehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
      2. b)Litera bHeime für solche Personen,
      wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
  3. (2)Absatz 2Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsÜber Antrag sind von der Entrichtung
    • Strichaufzählungder Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
    • Strichaufzählungder Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
    des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
    Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
    1. 1.Ziffer einsBezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
    2. 2.Ziffer 2Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
    3. 3.Ziffer 3Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
    4. 4.Ziffer 4Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
    5. 5.Ziffer 5Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
    6. 6.Ziffer 6Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
    7. 7.Ziffer 7Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
    8. 8.Ziffer 8Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowieLehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
    9. 9.Ziffer 9gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
  2. (2)Absatz 2Über Antrag sind ferner zu befreien:
    1. 1.Ziffer einsVon der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
      1. a)Litera aBlindenheime, Blindenvereine,
      2. b)Litera bPflegeheime für hilflose Personen,
      wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
    2. 2.Ziffer 2Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
      1. a)Litera aGehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
      2. b)Litera bHeime für solche Personen,
      wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
  3. (2)Absatz 2Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten