§ 47 FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2025
(1) Über Antrag sind von der Entrichtung

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1.

Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3.

Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4.

Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7.

Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1.

Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a)

Blindenheime, Blindenvereine,

b)

Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2.

Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a)

Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b)

Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

  1. (1)Absatz einsÜber Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
    1. 1.Ziffer einsBezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
    2. 2.Ziffer 2Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
    3. 3.Ziffer 3Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
    4. 4.Ziffer 4Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
    5. 5.Ziffer 5Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
    6. 6.Ziffer 6Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
    7. 7.Ziffer 7Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
    8. 8.Ziffer 8Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowieLehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
    9. 9.Ziffer 9gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
  2. (2)Absatz 2Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORFUnternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2023
(1) Über Antrag sind von der Entrichtung

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1.

Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3.

Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4.

Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7.

Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1.

Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a)

Blindenheime, Blindenvereine,

b)

Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2.

Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a)

Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b)

Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

  1. (1)Absatz einsÜber Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
    1. 1.Ziffer einsBezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
    2. 2.Ziffer 2Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
    3. 3.Ziffer 3Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
    4. 4.Ziffer 4Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
    5. 5.Ziffer 5Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
    6. 6.Ziffer 6Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
    7. 7.Ziffer 7Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
    8. 8.Ziffer 8Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowieLehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
    9. 9.Ziffer 9gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
  2. (2)Absatz 2Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORFUnternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren.

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