§ 40a FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 40 a,

Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 § 40a FGOFernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich § 300,- seit 31.12.2025 weggefallen. Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 9, Fernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich Paragraph 300,,-.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025
Paragraph 40 a,

Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 § 40a FGOFernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich § 300,- seit 31.12.2025 weggefallen. Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 9, Fernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich Paragraph 300,,-.

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