§ 40a FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025
Paragraph 40 a,

Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Fernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich § 300,-. Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 9, Fernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich Paragraph 300,,-.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025
Paragraph 40 a,

Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Fernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich § 300,-. Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 9, Fernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich Paragraph 300,,-.

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