§ 3 FEZVO

FEZVO - Fernsprechentgeltzuschussverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) § 2a (Anm.: kein § 2a in dieser V) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

In Kraft seit 10.01.2017 bis 31.12.9999
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