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Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(3) § 2a (Anm.: kein § 2a in dieser V) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(3) § 2a (Anm.: kein § 2a in dieser V) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.