§ 3 FEZVO

Fernsprechentgeltzuschussverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2017 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) § 2a (Anm.: kein § 2a in dieser V) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

Stand vor dem 09.01.2017

In Kraft vom 17.06.2011 bis 09.01.2017

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) § 2a (Anm.: kein § 2a in dieser V) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

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