Gesamte Rechtsvorschrift FEZVO

Fernsprechentgeltzuschussverordnung

FEZVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 FEZVO Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages


§ 1.Paragraph eins,

Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu.

  1. (1a)Absatz eins aDem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.

§ 2 FEZVO


  1. (1)Absatz einsDer Gebühren Info Service GmbH gebührt für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 13,08 Euro je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt.
  2. (2)Absatz 2Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.

§ 3 FEZVO


Paragraph 3,

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2011, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  2. (3)Absatz 3§ 2a (Anm.: kein § 2a in dieser V) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.Paragraph 2 a, Anmerkung, kein Paragraph 2 a, in dieser römisch fünf) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2017, tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

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