Gesamte Rechtsvorschrift FEZVO

Fernsprechentgeltzuschussverordnung

FEZVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 FEZVO


Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu.

(1a) Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.

§ 2 FEZVO


(1) Der Gebühren Info Service GmbH gebührt für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 13,08 Euro je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt.

(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.

§ 3 FEZVO


Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) § 2a (Anm.: kein § 2a in dieser V) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FEZVO) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO)
StF: BGBl. II Nr. 90/2001

Änderung

BGBl. II Nr. 388/2001

BGBl. II Nr. 180/2011

BGBl. II Nr. 9/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, und des Artikels Ia des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

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