(1) Der Gebühren Info Service GmbH gebührt für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 13,08 Euro je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt.
(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.
0 Kommentare zu § 2 FEZVO