§ 1 FEZVO (Fernsprechentgeltzuschussverordnung), Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages - JUSLINE Österreich
§ 1 FEZVO Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu.
(1a)DemeinzelnenAnspruchsberechtigtenstehtmonatlicheinPauschalbetraginderHöhevon € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.
In Kraft seit 10.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 FEZVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 FEZVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 FEZVO