Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2025
Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu.
(1a)DemeinzelnenAnspruchsberechtigtenstehtmonatlicheinPauschalbetraginderHöhevon € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.
In Kraft seit 10.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 FEZVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 FEZVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 FEZVO