§ 2 FEZVO

Fernsprechentgeltzuschussverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 2. (1) Der Gebühren Info Service GmbH gebührt für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 180 S13,08 Euro je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt.

(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 21.02.2001 bis 31.12.2001

§ 2. (1) Der Gebühren Info Service GmbH gebührt für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 180 S13,08 Euro je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt.

(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.

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