Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.
(2)Absatz 2Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt werden, ist verboten.
(3)Absatz 3Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.
In Kraft seit 15.08.2020 bis 31.12.9999
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