§ 2 FeuerzeugV

FeuerzeugV - Feuerzeugverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.

(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.

In Kraft seit 15.08.2020 bis 31.12.9999
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