(1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.
(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.
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