Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Kindersicherheits-Prüfbericht
Die in § 3 Abs. 1 genannten Berichte über die Kindersicherheitsprüfung müssen insbesondere Folgendes enthalten:Die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Berichte über die Kindersicherheitsprüfung müssen insbesondere Folgendes enthalten:
(a)Absatz aName, Anschrift und Hauptort der Geschäftstätigkeit des Herstellers ungeachtet seines Geschäftssitzes, sowie des Importeurs bei importierten Feuerzeugen;
(b)Absatz beine umfassende Beschreibung des Feuerzeugs mit Angaben über Größe, Form, Gewicht, Art des Brennstoffs, Fassungsvermögen des Brennstoffbehälters, Zündmechanismus, Kindersicherungsvorrichtungen, Konstruktion, technische Lösungen und andere Merkmale, denen zufolge das Feuerzeug entsprechend den Festlegungen und Anforderungen dieser Verordnung als kindergesichert zu betrachten ist. Hierzu gehören insbesondere ausführliche Angaben über alle Abmessungen, den Kraftaufwand und sonstige Faktoren, die sich auf die Kindersicherheit des Geräts auswirken könnten, einschließlich der jeweiligen Fertigungstoleranzen in Bezug auf die einzelnen Faktoren;
(c)Absatz ceine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Prüfungen mit Prüfergebnissen, Tag und Ort ihrer Durchführung, Bezeichnung der Prüfstelle und nähere Angaben zur Qualifikation und Fachkompetenz für die Durchführung der betreffenden Prüfungen;
(d)Absatz dAngabe des Ortes, an dem die Feuerzeuge gefertigt werden oder wurden;
(e)Absatz eOrt der Aufbewahrung der in dieser Verordnung vorgesehenen Unterlagen;
(f)Absatz fReferenzen der Akkreditierung oder amtlichen Zulassung der Prüfstelle.
In Kraft seit 11.03.2007 bis 31.12.9999
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