Gesamte Rechtsvorschrift FeuerzeugV

Feuerzeugverordnung

FeuerzeugV
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Stand der Gesetzesgebung: 23.08.2020

§ 1 FeuerzeugV Begriffsbestimmungen


§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Feuerzeug“: ein handelsübliches Einweg- oder nachfüllbares Feuerzeug mit integraler Brennstoffversorgung, wie es vorwiegend zum Anzünden von Tabakwaren, aber auch von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.
  2. 2.Ziffer 2„Für Kinder ansprechendes Feuerzeug“: Feuerzeug entsprechend der Definition in Punkt 3.3 der ÖNORM EN 13869:2016-10-15 (siehe Anlage 1).
  3. 3.Ziffer 3„Kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa aufgrund
    • Strichaufzählungdes erforderlichen Kraftaufwands oder
    • Strichaufzählungseiner konstruktiven Beschaffenheit oder
    • Strichaufzählungdes Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder – aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der
    erforderlichen Handhabungsvorgängenicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann.
Bei Feuerzeugen,
  1. a)Litera adie nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2016 mit Ausnahme der Ziffer 5.3.3 genügen oder
  2. b)Litera bden einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen mit dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen für Kindersicherungen gelten, entsprechen,
ist davon auszugehen, dass sie kindergesichert sind (Konformitätsvermutung).
  1. 4.Ziffer 4„Höherwertiges Feuerzeug“: ein nachfüllbares Feuerzeug, für das der Hersteller den zuständigen Behörden auf Anfrage belegen kann, dass es für eine Gesamtlebensdauer von mindestens fünf Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft wird und insbesondere folgende Bedingungen erfüllt:
    1. a)Litera aDas Feuerzeug muss während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus;
    2. b)Litera bTeile, die keine Verschleißteile sind, aber im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.
    3. c)Litera cFür das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren im Sinne des § 9b des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der jeweils geltenden Fassung.Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren im Sinne des Paragraph 9 b, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. 5.Ziffer 5„Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge desselben Herstellers, die weder von der Formgebung her noch aufgrund anderer Merkmale so von einander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken könnte.
  3. 6.Ziffer 6„Kindersicherungsprüfung“: eine systematische Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit eines bestimmten Feuerzeug-Modells, insbesondere Prüfungen nach ÖNORM EN 13869:2016-10-15 mit Ausnahme der Ziffer 5.3.3, oder nach den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Kindersicherheitsanforderungen gelten.

§ 2 FeuerzeugV Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten


  1. (1)Absatz einsDas In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt werden, ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.

§ 3 FeuerzeugV


  1. (1)Absatz einsHersteller und Importeure haben
    1. 1.Ziffer einsfür jedes in Verkehr gebrachte Feuerzeug-Modell einen Kindersicherheits-Prüfbericht gemäß Anlage 2 mit Mustern des geprüften Feuerzeug-Modells aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;
    2. 2.Ziffer 2den zuständigen Behörden auf Anforderung nachzuweisen, dass die in Verkehr gebrachten Feuerzeuge dem geprüften Muster – insbesondere hinsichtlich der Kindersicherung – entsprechen, wobei der Nachweis durch ein geeignetes Prüf- und Kontrollprogramm zu erbringen ist;
    3. 3.Ziffer 3– wenn an einem Feuerzeug-Modell Änderungen vorgenommen worden sind, die die Kindersicherheit beeinflussen könnten – einen neuen Kindersicherheits-Prüfbericht bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Händler haben den zuständigen Behörden auf deren Anfrage unverzüglich die Daten ihrer Vorlieferanten bekannt zu geben um eine Rückverfolgung von Feuerzeugen in der Lieferkette zu ermöglichen.

§ 4 FeuerzeugV


Paragraph 4,

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 1 gelten nicht für höherwertige Feuerzeuge. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 3, Absatz eins, gelten nicht für höherwertige Feuerzeuge.

§ 5 FeuerzeugV Prüfstellen


§ 5.Paragraph 5,

Die in § 3 Abs. 1 bzw. Anlage 2 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von Die in Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Anlage 2 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von

  1. (a)Absatz aPrüfstellen, die die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2005 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ erfüllen und die für die Durchführung von Kindersicherungstests bei Feuerzeugen von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für diesen Zweck anerkannt sind, oder
  2. (b)Absatz bPrüfstellen, deren Prüfberichte über Kindersicherungstests von einem der Länder, in denen Kindersicherungsanforderungen gelten, die mit den durch diese Verordnung festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, anerkannt werden.

§ 6 FeuerzeugV In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 11. März 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Z 4 lit. c, § 2 und § 7 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2007 mit 11. März 2008 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c,, Paragraph 2 und Paragraph 7, treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2007, mit 11. März 2008 in Kraft.

§ 7 FeuerzeugV


Paragraph 7,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, unter der Notifikationsnummer 2019/647/A notifiziert. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, unter der Notifikationsnummer 2019/647/A notifiziert.

Anlagen

Anl. 1 FeuerzeugV


ÖNORM EN 13869:2016-10-15, Punkt 3.3:

Für Kinder ansprechendes Feuerzeug

Feuerzeug, einschließlich jedes Halters, der später mit ihm verbunden werden kann, oder jedes Zubehörgegenstandes, der später an ihm befestigt werden kann, der auf irgendeine Weise einem anderen Gegenstand ähnelt, der allgemein für Kinder im Alter von unter 51 Monaten ansprechend oder für eine Nutzung durch diese vorgesehen ist oder von dem akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen

Anmerkung 1 zum Begriff: Dazu gehören, ohne auf diese Gegenstände begrenzt zu sein, Feuerzeuge oder eindeutig zur Aufnahme von Feuerzeugen vorgesehene Halter, die Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, dem menschlichen Körper oder dessen Teilen, Tieren, Nahrungsmitteln oder Getränken ähneln oder die Melodien spielen oder die Lichteffekte, bewegte Gegenstände oder andere unterhaltende Merkmale aufweisen. Nicht in den Begriff eingeschlossen sind Feuerzeuge, die mit Firmenlogos, Etiketten, Abziehbildern oder künstlerischen Darstellungen bedruckt oder auf andere Weise versehen sind oder die mit Schrumpffolie umhüllt sind.

Anl. 2 FeuerzeugV


Kindersicherheits-Prüfbericht

Die in § 3 Abs. 1 genannten Berichte über die Kindersicherheitsprüfung müssen insbesondere Folgendes enthalten:Die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Berichte über die Kindersicherheitsprüfung müssen insbesondere Folgendes enthalten:

  1. (a)Absatz aName, Anschrift und Hauptort der Geschäftstätigkeit des Herstellers ungeachtet seines Geschäftssitzes, sowie des Importeurs bei importierten Feuerzeugen;
  2. (b)Absatz beine umfassende Beschreibung des Feuerzeugs mit Angaben über Größe, Form, Gewicht, Art des Brennstoffs, Fassungsvermögen des Brennstoffbehälters, Zündmechanismus, Kindersicherungsvorrichtungen, Konstruktion, technische Lösungen und andere Merkmale, denen zufolge das Feuerzeug entsprechend den Festlegungen und Anforderungen dieser Verordnung als kindergesichert zu betrachten ist. Hierzu gehören insbesondere ausführliche Angaben über alle Abmessungen, den Kraftaufwand und sonstige Faktoren, die sich auf die Kindersicherheit des Geräts auswirken könnten, einschließlich der jeweiligen Fertigungstoleranzen in Bezug auf die einzelnen Faktoren;
  3. (c)Absatz ceine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Prüfungen mit Prüfergebnissen, Tag und Ort ihrer Durchführung, Bezeichnung der Prüfstelle und nähere Angaben zur Qualifikation und Fachkompetenz für die Durchführung der betreffenden Prüfungen;
  4. (d)Absatz dAngabe des Ortes, an dem die Feuerzeuge gefertigt werden oder wurden;
  5. (e)Absatz eOrt der Aufbewahrung der in dieser Verordnung vorgesehenen Unterlagen;
  6. (f)Absatz fReferenzen der Akkreditierung oder amtlichen Zulassung der Prüfstelle.

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