Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 4,
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 1 gelten nicht für höherwertige Feuerzeuge. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 3, Absatz eins, gelten nicht für höherwertige Feuerzeuge.
In Kraft seit 11.03.2007 bis 31.12.9999
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