§ 4 FBFG

FBFG - Familienberatungsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.

(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.

(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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