Gesamte Rechtsvorschrift FBFG

Familienberatungsförderungsgesetz

FBFG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2023

§ 1 FBFG


Paragraph eins,

Der Bund hat die von den Ländern, Gemeinden, sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts durchgeführte Familienberatung nach diesem Bundesgesetz zu fördern.

§ 2 FBFG


  1. (1)Absatz einsDie in § 1 genannten Rechtsträger dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten und betreiben, die jedermann zugänglich sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen:Die in Paragraph eins, genannten Rechtsträger dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten und betreiben, die jedermann zugänglich sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie Beratung muß zum Gegenstand haben
      1. a)Litera aAngelegenheiten der Familienplanung,
      2. b)Litera bwirtschaftliche und soziale Belange werdender Mütter.
    2. 2.Ziffer 2Die Beratung soll weiters zum Gegenstand haben
      1. a)Litera aFamilienangelegenheiten, insbesondere solche rechtlicher und sozialer Natur, und
      2. b)Litera bsexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen.
    3. 3.Ziffer 3Zur Durchführung der Beratung muß in jeder von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle mindestens ein Berater zur Verfügung stehen, der die Ausbildung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akademie für Sozialarbeit oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater abgeschlossen hat oder der zufolge einer gleichwertigen Ausbildung und Berufserfahrung zu der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit befähigt ist. Sofern eine medizinische Beratung in Angelegenheiten der Familienplanung beabsichtigt ist, ist dazu ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt heranzuziehen, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben. Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt ist, sind dazu Personen, die die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet haben, heranzuziehen.
    4. 4.Ziffer 4Zur Beratung sollen weiters bei Bedarf zur Verfügung stehen:
      1. a)Litera aBerater, die ein Universitätsstudium mit dem Hauptfach Psychologie vollendet haben;
      2. b)Litera bPsychiater, Pädagogen, Jugend- und Familiensoziologen;
      3. c)Litera cBerater, die eine spezielle Ausbildung in Angelegenheiten der Familienplanung nachweisen.
    5. 5.Ziffer 5Der Rechtsträger hat sich von der einschlägigen Qualifikation der Berater zu überzeugen.
    6. 6.Ziffer 6Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt sein, wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden besonders Rücksicht zu nehmen ist. Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens acht Stunden innerhalb eines Kalendermonats betragen; die Beratung muß an mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats stattfinden. Die Beratungszeit muß am Ort der Beratung für jedermann ersichtlich durch Anschlag bekanntgegeben sein.
    7. 7.Ziffer 7Die Beratung muß kostenlos angeboten und nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden. Freiwillige Kostenbeiträge können entgegengenommen werden.
    8. 8.Ziffer 8Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 15 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, sind anzuwenden. Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit zu gewährleisten.Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des Paragraph 15, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, sind anzuwenden. Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen des Abs. 1 gerecht werden.Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen des Absatz eins, gerecht werden.

§ 3 FBFG


Paragraph 3,

Einer juristischen Person des privaten Rechts dürfen überdies Förderungsmittel nur gewährt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
  2. 2.Ziffer 2sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 zum Ziel hat,sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, zum Ziel hat,
  3. 3.Ziffer 3sie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht undsie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und
  4. 4.Ziffer 4deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist.

§ 4 FBFG


  1. (1)Absatz einsFörderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
  2. (2)Absatz 2Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)

§ 5 FBFG


  1. (1)Absatz einsBei Gewährung einer Förderung ist auszubedingen, daß der Förderungswerber im Zusammenhang mit der Förderung
    1. 1.Ziffer einsOrganen oder Beauftragten des Bundes jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat,
    2. 2.Ziffer 2über die Beratungstätigkeit unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung innerhalb einer zu vereinbarenden Frist zu berichten hat,
    3. 3.Ziffer 3alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen bzw. Bedingungen erfordern würden, unverzüglich anzuzeigen hat und
    4. 4.Ziffer 4die erhaltenen Förderungsmittel vorbehaltlich weitergehender Ansprüche des Bundes vom Tag der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinssatz für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr verzinst sofort zurückzuzahlen hat, sowie daß die Auszahlung einer Förderung eingestellt wird, wenn
      1. a)Litera ader Förderungsgeber oder ein von diesem Beauftragter über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder
      2. b)Litera bdie Förderungsmittel ganz oder teilweise gesetzwidrig verwendet worden sind, oder
      3. c)Litera cdas Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
      4. d)Litera ddie Erreichung des Förderungszweckes sichernde Bedingungen oder Auflagen (Vertragspflichten) nicht eingetreten sind bzw. nicht erfüllt wurden, oder
      5. e)Litera edie unverzügliche Meldung von Ereignissen im Sinne der Z 3 unterblieben ist, oderdie unverzügliche Meldung von Ereignissen im Sinne der Ziffer 3, unterblieben ist, oder
      6. f)Litera fder Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert, oder
      7. g)Litera gvorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart des geförderten Vorhabens entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist.
  2. (2)Absatz 2Für den Fall, daß nur ein Teil der Forderung gesetzwidrig verwendet wird (Abs. 1 Z 4 lit. b), ist deren Rückzahlung nur für den gesetzwidrig verwendeten Teil vorzusehen, es sei denn, daß durch die teilweise gesetzwidrige Verwendung der Förderungszweck zur Gänze wegfällt. Für den Fall, daß das Vorhaben nur teilweise nicht durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, ist bei Teilbarkeit des geförderten Vorhabens die Rückforderung der Förderung nur nach Maßgabe der Differenz zwischen dem Wert des geförderten Vorhabens und dem Wert der erbrachten Teilleistung vorzusehen, es sei denn, daß die erbrachte Teilleistung für sich allein nicht förderungswürdig ist.Für den Fall, daß nur ein Teil der Forderung gesetzwidrig verwendet wird (Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,), ist deren Rückzahlung nur für den gesetzwidrig verwendeten Teil vorzusehen, es sei denn, daß durch die teilweise gesetzwidrige Verwendung der Förderungszweck zur Gänze wegfällt. Für den Fall, daß das Vorhaben nur teilweise nicht durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, ist bei Teilbarkeit des geförderten Vorhabens die Rückforderung der Förderung nur nach Maßgabe der Differenz zwischen dem Wert des geförderten Vorhabens und dem Wert der erbrachten Teilleistung vorzusehen, es sei denn, daß die erbrachte Teilleistung für sich allein nicht förderungswürdig ist.

§ 6 FBFG


Paragraph 6,

Dem Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jährlich über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen zu berichten.

§ 7 FBFG


Paragraph 7,

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.

§ 8 FBFG


Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

§ 9 FBFG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2013 ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2013, ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Artikel

Art. 2 FBFG (weggefallen)


Art. 2 FBFG (weggefallen) seit 29.11.1997 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten