Gesamte Rechtsvorschrift FBFG

Familienberatungsförderungsgesetz

FBFG
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2023

§ 1 FBFG


Der Bund hat die von den Ländern, Gemeinden, sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts durchgeführte Familienberatung nach diesem Bundesgesetz zu fördern.

§ 2 FBFG


(1) Die in § 1 genannten Rechtsträger dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten und betreiben, die jedermann zugänglich sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Die Beratung muß zum Gegenstand haben

a)

Angelegenheiten der Familienplanung,

b)

wirtschaftliche und soziale Belange werdender Mütter.

2.

Die Beratung soll weiters zum Gegenstand haben

a)

Familienangelegenheiten, insbesondere solche rechtlicher und sozialer Natur, und

b)

sexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen.

3.

Zur Durchführung der Beratung muß in jeder von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle mindestens ein Berater zur Verfügung stehen, der die Ausbildung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akademie für Sozialarbeit oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater abgeschlossen hat oder der zufolge einer gleichwertigen Ausbildung und Berufserfahrung zu der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit befähigt ist. Sofern eine medizinische Beratung in Angelegenheiten der Familienplanung beabsichtigt ist, ist dazu ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt heranzuziehen, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben. Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt ist, sind dazu Personen, die die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet haben, heranzuziehen.

4.

Zur Beratung sollen weiters bei Bedarf zur Verfügung stehen:

a)

Berater, die ein Universitätsstudium mit dem Hauptfach Psychologie vollendet haben;

b)

Psychiater, Pädagogen, Jugend- und Familiensoziologen;

c)

Berater, die eine spezielle Ausbildung in Angelegenheiten der Familienplanung nachweisen.

5.

Der Rechtsträger hat sich von der einschlägigen Qualifikation der Berater zu überzeugen.

6.

Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt sein, wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden besonders Rücksicht zu nehmen ist. Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens acht Stunden innerhalb eines Kalendermonats betragen; die Beratung muß an mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats stattfinden. Die Beratungszeit muß am Ort der Beratung für jedermann ersichtlich durch Anschlag bekanntgegeben sein.

7.

Die Beratung muß kostenlos angeboten und nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden. Freiwillige Kostenbeiträge können entgegengenommen werden.

8.

Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 15 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, sind anzuwenden. Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit zu gewährleisten.

(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen des Abs. 1 gerecht werden.

§ 3 FBFG


Einer juristischen Person des privaten Rechts dürfen überdies Förderungsmittel nur gewährt werden, wenn

1.

ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,

2.

sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 zum Ziel hat,

3.

sie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und

4.

deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist.

§ 4 FBFG


(1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.

(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.

(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)

§ 5 FBFG


(1) Bei Gewährung einer Förderung ist auszubedingen, daß der Förderungswerber im Zusammenhang mit der Förderung

1.

Organen oder Beauftragten des Bundes jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat,

2.

über die Beratungstätigkeit unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung innerhalb einer zu vereinbarenden Frist zu berichten hat,

3.

alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen bzw. Bedingungen erfordern würden, unverzüglich anzuzeigen hat und

4.

die erhaltenen Förderungsmittel vorbehaltlich weitergehender Ansprüche des Bundes vom Tag der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinssatz für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr verzinst sofort zurückzuzahlen hat, sowie daß die Auszahlung einer Förderung eingestellt wird, wenn

a)

der Förderungsgeber oder ein von diesem Beauftragter über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder

b)

die Förderungsmittel ganz oder teilweise gesetzwidrig verwendet worden sind, oder

c)

das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder

d)

die Erreichung des Förderungszweckes sichernde Bedingungen oder Auflagen (Vertragspflichten) nicht eingetreten sind bzw. nicht erfüllt wurden, oder

e)

die unverzügliche Meldung von Ereignissen im Sinne der Z 3 unterblieben ist, oder

f)

der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert, oder

g)

vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart des geförderten Vorhabens entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist.

(2) Für den Fall, daß nur ein Teil der Forderung gesetzwidrig verwendet wird (Abs. 1 Z 4 lit. b), ist deren Rückzahlung nur für den gesetzwidrig verwendeten Teil vorzusehen, es sei denn, daß durch die teilweise gesetzwidrige Verwendung der Förderungszweck zur Gänze wegfällt. Für den Fall, daß das Vorhaben nur teilweise nicht durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, ist bei Teilbarkeit des geförderten Vorhabens die Rückforderung der Förderung nur nach Maßgabe der Differenz zwischen dem Wert des geförderten Vorhabens und dem Wert der erbrachten Teilleistung vorzusehen, es sei denn, daß die erbrachte Teilleistung für sich allein nicht förderungswürdig ist.

§ 6 FBFG


Dem Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jährlich über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen zu berichten.

§ 7 FBFG


Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.

§ 8 FBFG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

§ 9 FBFG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2013 ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Artikel

Art. 2 FBFG (weggefallen)


Art. 2 FBFG (weggefallen) seit 29.11.1997 weggefallen.

Familienberatungsförderungsgesetz (FBFG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die Förderung der Familienberatung (Familienberatungsförderungsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 80/1974 idF BGBl. Nr. 596/1975 (DFB) (NR: GP XIII RV 912 AB 1015 S. 98. BR: S. 328.)

Änderung

BGBl. Nr. 555/1979 (NR: GP XV RV 133 AB 208 S. 19. BR: AB 2073 S. 391.)

BGBl. Nr. 617/1983 (NR: GP XVI RV 57 AB 99 S. 14. Einspr. d. BR: 148 AB 183 S. 28. BR: AB 2766 S. 439.)

BGBl. Nr. 734/1988 (NR: GP XVII RV 734 AB 843 S. 87. BR: AB 3628 S. 510.)

BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 61/2013 (NR: GP XXIV RV 2190 AB 2209 S. 194. BR: AB 8944 S. 819.)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1995
Die Artikelgliederung wurde mit Wirksamkeit vom 29.11.1997 aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 130/1997). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Artikelgliederung in der entsprechenden Kategorie gelöscht.

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