§ 4 FBFG

Familienberatungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFörderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
  2. (2)Absatz 2Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)

  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 und entsprechend § 8 Abs. 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.Abweichend von Absatz 2 und entsprechend Paragraph 8, Absatz 3, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 18.04.2013 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsFörderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
  2. (2)Absatz 2Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)

  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 und entsprechend § 8 Abs. 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.Abweichend von Absatz 2 und entsprechend Paragraph 8, Absatz 3, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.

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