§ 3 FBFG

FBFG - Familienberatungsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Einer juristischen Person des privaten Rechts dürfen überdies Förderungsmittel nur gewährt werden, wenn

1.

ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,

2.

sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 zum Ziel hat,

3.

sie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und

4.

deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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