Einer juristischen Person des privaten Rechts dürfen überdies Förderungsmittel nur gewährt werden, wenn
1. | ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, | |||||||||
2. | sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 zum Ziel hat, | |||||||||
3. | sie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und | |||||||||
4. | deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist. |
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