Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 3,
Einer juristischen Person des privaten Rechts dürfen überdies Förderungsmittel nur gewährt werden, wenn
1.Ziffer einsihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
2.Ziffer 2sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 zum Ziel hat,sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, zum Ziel hat,
3.Ziffer 3sie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht undsie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und
4.Ziffer 4deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist.
In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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