Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 22. Februar 1974 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am 7. Juli 1986 durch Entlassung. Der Kläger macht Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, anteilige Weihnachtsremuneration für 1986, Urlaubsentschädigung für 28 Werktage, Entgeltfortzahlung und Familienbeihilfe für Juli 1986 sowie Abfertigung im Gesamtbetrag von 122.476,46 S brutto sA geltend. Er sei ungerechtfertigt entlassen worden. Bei der Einstel... mehr lesen...
Norm: EO §293 Abs3FamLAG §27 Abs2
Rechtssatz: Zwischen dem auf öffentlichen-rechtlichen Vorschriften beruhenden, gemäß § 27 Abs 2 FamLAG unpfändbaren Anspruch auf Familienbeihilfe und der aus dem Titel des Überbezuges an Krankengeldzuschuß abgeleiteten Gegenforderung besteht kein rechtlicher Zusammenhang, sodaß keine Kompensation erfolgen kann. Entscheidungstexte 9 ObA 25/88 Entschei... mehr lesen...