§ 16 FAGG Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag

FAGG - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
  1. (1)Absatz einsTritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in Paragraph 10, genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß Paragraph 10, erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.
  2. (2)Absatz 2Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.Die anteilige Zahlungspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 und 10 nicht nachgekommen ist.
  3. (3)Absatz 3Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zurück, so trifft ihn für bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers keine Zahlungspflicht.Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, von einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zurück, so trifft ihn für bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers keine Zahlungspflicht.
  4. (4)Absatz 4Außer der in Abs. 1 angeführten Zahlung dürfen dem Verbraucher wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.Außer der in Absatz eins, angeführten Zahlung dürfen dem Verbraucher wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
  5. (5)Absatz 5Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so darf er eine ihm bereitgestellte digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, vom Vertrag zurück, so darf er eine ihm bereitgestellte digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 16 FAGG


Kommentar zum § 16 FAGG von Akady

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Maklervertrag

Hallo, ich habe einen Maklervertrag (Alleinvertretungsvertrag) für den Verkauf eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Nicht im Büro des Maklers, sondern bei mir zuhause. Dabei habe ich auch im Zusammenhang mit der Information über mein Rücktrittsrecht nach §11 FAGG den W... mehr lesen...

§ 16 FAGG | 1. Version | 430 Aufrufe | 02.06.22

Sie können den Inhalt von § 16 FAGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 16 FAGG


Entscheidungen zu § 16 FAGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 FAGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 FAGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FAGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 FAGG
§ 17 FAGG