Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz eins§ 8 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.Paragraph 8, Absatz 4, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
(2)Absatz 2Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 13. Juni 2014 in Kraft und ist auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
(3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 Z 8 und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(4)Absatz 4Die §§ 1, 3 und 4, § 4a samt Überschrift, die §§ 7, 10, 14, 16, 18 und 19 sowie der Anhang I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach der Kundmachung geschlossen werden.Die Paragraphen eins,, 3 und 4, Paragraph 4 a, samt Überschrift, die Paragraphen 7,, 10, 14, 16, 18 und 19 sowie der Anhang römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach der Kundmachung geschlossen werden.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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