§ 17 FAGG

FAGG - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in §§ 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.

In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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