Art. 1 § 7 EuroG

EuroG - Eurogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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