Art. 1 § 5 EuroG

EuroG - Eurogesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsDas Gesetz vom 30. November 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schillinggesetz), StGBl. Nr. 231/1945;
    2. 2.Ziffer 2das Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Geldeinlagen bei Kreditunternehmungen (Währungsschutzgesetz), BGBl. Nr. 250/1947;
    3. 3.Ziffer 3das Bundesgesetz vom 19. März 1952, womit Bestimmungen des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, StGBl. Nr. 231, und des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert werden, BGBl. Nr. 59/1952;
    4. 4.Ziffer 4das Bundesgesetz vom 25. Juni 1952, womit § 17 des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert wird, BGBl. Nr. 138/1952.das Bundesgesetz vom 25. Juni 1952, womit Paragraph 17, des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1952,.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 1 Z 1 bleibt die Unterteilung des Schilling in 100 Groschen bestehen.Unbeschadet des Absatz eins, Ziffer eins, bleibt die Unterteilung des Schilling in 100 Groschen bestehen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 5 EuroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 5 EuroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 5 EuroG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 5 EuroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 5 EuroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EuroG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 4 EuroG
Art. 1 § 6 EuroG