Artikel
Art. 1 § 1 EuroG
Ab dem 1. Jänner 2002 sind in der Republik Österreich - nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, - gesetzliche Zahlungsmittel:
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1. | auf Euro lautende Banknoten, die von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen Zentralbank (EZB) oder anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden, |
2. | auf Euro oder Cent lautende Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 2 EG-Vertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, von der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder anderen an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden, |
3. | auf Euro oder Cent lautende Sammlermünzen, die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft gemäß § 12 des Scheidemünzengesetzes, BGBl. Nr. 597/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2000 ausgegeben wurden, sowie |
4. | vorbehaltlich der Bestimmung des § 2 die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen. |
Art. 1 § 2 EuroG
Mit Ablauf des 28. Februar 2002 verlieren die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.
Art. 1 § 3 EuroG
- (1)Absatz einsMit Wirkung 1. Jänner 2002 ist der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt in Euro zu führen.
- (2)Absatz 2Ab dem 1. Jänner 2002 sind Geldbeträge, in
- 1.Ziffer einsgerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts,
- 2.Ziffer 2gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen, auch wenn das Klagebegehren oder Gesuch vor dem 1. Jänner 2002 eingebracht worden ist,
- 3.Ziffer 3Verordnungen und Bescheiden sowie
- 4.Ziffer 4öffentlichen Kundmachungen und Beschlüssen von Verwaltungsbehörden, Gerichten und öffentlichen Körperschaften
in Euro auszudrücken. - (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geldbeträge und Verbindlichkeiten, die kraft gesetzlicher Vorschriften in einer anderen Währung als Euro oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden keine Anwendung auf Geldbeträge und Verbindlichkeiten, die kraft gesetzlicher Vorschriften in einer anderen Währung als Euro oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind.
Art. 1 § 4 EuroG
Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führen sind, sind für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002 in Euro zu führen.
Art. 1 § 5 EuroG
- (1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
- 1.Ziffer einsDas Gesetz vom 30. November 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schillinggesetz), StGBl. Nr. 231/1945;
- 2.Ziffer 2das Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Geldeinlagen bei Kreditunternehmungen (Währungsschutzgesetz), BGBl. Nr. 250/1947;
- 3.Ziffer 3das Bundesgesetz vom 19. März 1952, womit Bestimmungen des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, StGBl. Nr. 231, und des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert werden, BGBl. Nr. 59/1952;
- 4.Ziffer 4das Bundesgesetz vom 25. Juni 1952, womit § 17 des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert wird, BGBl. Nr. 138/1952.das Bundesgesetz vom 25. Juni 1952, womit Paragraph 17, des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1952,.
- (2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 1 Z 1 bleibt die Unterteilung des Schilling in 100 Groschen bestehen.Unbeschadet des Absatz eins, Ziffer eins, bleibt die Unterteilung des Schilling in 100 Groschen bestehen.
Art. 1 § 7 EuroG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.