Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Mit Ablauf des 28. Februar 2002 verlieren die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 2 EuroG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 2 EuroG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 2 EuroG