§ 9 EU-VStVG

EU-VStVG - EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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