Die jeweilige Behörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
1.Ziffer einsüber die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 4,über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 4,,
2.Ziffer 2über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 5 zusammen mit einer Begründung,über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, zusammen mit einer Begründung,
3.Ziffer 3über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 6 Abs. 2, § 7 oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung undüber die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung und
4.Ziffer 4über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist,
zu unterrichten.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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