§ 10 EU-VStVG

EU-VStVG - EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die jeweilige Behörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

1.

über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 4,

2.

über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 5 zusammen mit einer Begründung,

3.

über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 6 Abs. 2, § 7 oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung und

4.

über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist,

zu unterrichten.

In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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