Die jeweilige Behörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
1. | über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 4, | |||||||||
2. | über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 5 zusammen mit einer Begründung, | |||||||||
3. | über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 6 Abs. 2, § 7 oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung und | |||||||||
4. | über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, | |||||||||
zu unterrichten. |
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