§ 76 EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
    • StrichaufzählungName,
    • StrichaufzählungVersicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG,
    • StrichaufzählungSozialversicherungsnummer,
    • StrichaufzählungWohnsitz,
    • StrichaufzählungAlleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
    • StrichaufzählungName und VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • StrichaufzählungName und VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • StrichaufzählungName und VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
    • StrichaufzählungName, VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,Name, VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,
    • StrichaufzählungPauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i,Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Kostenbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i,,
    • StrichaufzählungFreibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer anzuführen.Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,). Wurde eine VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer anzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
    • Strichaufzählungweitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
    • StrichaufzählungErleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
    festzulegen.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 22.07.2023 bis 19.07.2024
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
    • StrichaufzählungName,
    • StrichaufzählungVersicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG,
    • StrichaufzählungSozialversicherungsnummer,
    • StrichaufzählungWohnsitz,
    • StrichaufzählungAlleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
    • StrichaufzählungName und VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • StrichaufzählungName und VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • StrichaufzählungName und VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
    • StrichaufzählungName, VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,Name, VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,
    • StrichaufzählungPauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i,Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Kostenbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i,,
    • StrichaufzählungFreibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer anzuführen.Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,). Wurde eine VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer anzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
    • Strichaufzählungweitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
    • StrichaufzählungErleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
    festzulegen.

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