Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsAus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
a)Litera adie Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß § 5a;die Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Paragraph 5 a, ;,
b)Litera bdie Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach Paragraph 5, vorgenommenen Untersuchungen;
c)Litera cdie Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (Paragraph 14,);
d)Litera ddie Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (Paragraph 17,);
e)Litera edie Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (Paragraph 22,);
f)Litera fdie Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (§ 24);die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (Paragraph 24,);
g)Litera gdie Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);die Gebühren der Epidemieärzte (Paragraph 27,);
h)Litera hdie Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (Paragraphen 29 bis 31);
i)Litera idie Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;die Vergütungen für den Verdienstentgang (Paragraph 32,) und die Behandlungskosten gemäß Paragraph 33 a, Absatz 2 ;,
k)Litera kdie Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 34,);
l)Litera ldie Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 35,);
m)Litera mdie Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;
n)Litera ndie Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4.die Kosten für die Beauftragungen nach Paragraph 5, Absatz 4,
(2)Absatz 2Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.Über Ansprüche, die nach Absatz eins, erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3)Absatz 3Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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