§ 42 EpidemieG Widmung der Geldstrafen.

EpidemieG - Epidemiegesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Die Geldstrafen sowie der Erlös für die in Verfall erklärten Gegenstände fließen jenen Gemeinden zu, in deren Gebiet die strafbare Handlung begangen oder der in Verfall erklärte Gegenstand betreten wurde, und sind für Zwecke der öffentlichen Sanitätspflege zu verwenden.

In Kraft seit 22.08.1947 bis 31.12.9999
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