§ 36 EpidemieG

Epidemiegesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

a)

die Kosten von Screeningprogrammen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5a Abs. 1a;

b)

die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;

c)

die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);

d)

die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);

e)

die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);

f)

die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (§ 24);

g)

die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);

h)

die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);

i)

die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;

k)

die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);

l)

die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);

m)

die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;

n)

die Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4 und § 27a.

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

  1. (1)Absatz einsAus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
    1. a)Litera adie Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß § 5a;die Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Paragraph 5 a, ;,
    2. b)Litera bdie Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach Paragraph 5, vorgenommenen Untersuchungen;
    3. c)Litera cdie Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (Paragraph 14,);
    4. d)Litera ddie Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (Paragraph 17,);
    5. e)Litera edie Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (Paragraph 22,);
    6. f)Litera fdie Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (§ 24);die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (Paragraph 24,);
    7. g)Litera gdie Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);die Gebühren der Epidemieärzte (Paragraph 27,);
    8. h)Litera hdie Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (Paragraphen 29 bis 31);
    9. i)Litera idie Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;die Vergütungen für den Verdienstentgang (Paragraph 32,) und die Behandlungskosten gemäß Paragraph 33 a, Absatz 2 ;,
    10. k)Litera kdie Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 34,);
    11. l)Litera ldie Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 35,);
    12. m)Litera mdie Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;
    13. n)Litera ndie Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4.die Kosten für die Beauftragungen nach Paragraph 5, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.Über Ansprüche, die nach Absatz eins, erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 18.03.2022 bis 30.06.2023
(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

a)

die Kosten von Screeningprogrammen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5a Abs. 1a;

b)

die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;

c)

die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);

d)

die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);

e)

die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);

f)

die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (§ 24);

g)

die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);

h)

die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);

i)

die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;

k)

die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);

l)

die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);

m)

die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;

n)

die Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4 und § 27a.

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

  1. (1)Absatz einsAus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
    1. a)Litera adie Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß § 5a;die Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Paragraph 5 a, ;,
    2. b)Litera bdie Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach Paragraph 5, vorgenommenen Untersuchungen;
    3. c)Litera cdie Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (Paragraph 14,);
    4. d)Litera ddie Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (Paragraph 17,);
    5. e)Litera edie Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (Paragraph 22,);
    6. f)Litera fdie Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (§ 24);die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (Paragraph 24,);
    7. g)Litera gdie Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);die Gebühren der Epidemieärzte (Paragraph 27,);
    8. h)Litera hdie Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (Paragraphen 29 bis 31);
    9. i)Litera idie Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;die Vergütungen für den Verdienstentgang (Paragraph 32,) und die Behandlungskosten gemäß Paragraph 33 a, Absatz 2 ;,
    10. k)Litera kdie Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 34,);
    11. l)Litera ldie Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 35,);
    12. m)Litera mdie Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;
    13. n)Litera ndie Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4.die Kosten für die Beauftragungen nach Paragraph 5, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.Über Ansprüche, die nach Absatz eins, erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

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