Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“).
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 EPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 EPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 EPG