Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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