Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 EPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 EPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 EPG