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Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§. 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem AntrageAntrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim ExecutionsgerichteExekutionsgericht gestellt werden.
Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§. 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem AntrageAntrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim ExecutionsgerichteExekutionsgericht gestellt werden.