§ 298 EO Verwahrung eines Handpfands

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§. 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem AntrageAntrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim ExecutionsgerichteExekutionsgericht gestellt werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§. 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem AntrageAntrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim ExecutionsgerichteExekutionsgericht gestellt werden.

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