Begründung: Mit der am 24. 6. 2002 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von Euro 910,66 sA, und zwar je Euro 152,61 an rückständigen Betriebskosten-Akonti für den Zeitraum Februar 2002 bis Mai 2002 sowie Euro 299,83 als Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2001. Der Beklagte sei Wohnungseigentümer der Wohnung G*****straße Nr 30/Top 1 in ***** gewesen. Die ihm gehörigen 182/1736 Anteile der Liegenschaft EZ ***** seien zu 22 E 23/01f d... mehr lesen...