§ 168 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Verpflichtete, sowie die übrigen zur Tagsatzung erschienenen Personen, die bei der Verhandlung wissentlich Unrichtiges vorbringen, haften dem betreibenden Gläubiger für den ihm dadurch verursachten Schaden; überdies kann das Gericht gegen diese Personen Muthwillensstrafen verhängen. Das Versteigerungsedikt muss enthalten:

(2) Der Antrag auf Schadenersatz kann vom betreibenden Gläubiger nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens beim Executionsgerichte gestellt werden; das Gericht hat den Schaden nach freier Überzeugung festzustellen (§. 273 der Civilprocessordnung). Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger beim Executionsgerichte wider den Schadenersatzpflichtigen die Execution beantragt werden.

1.

die deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter Angabe der genauen Adresse, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde,

2.

eine kurze Bezeichnung des mitzuversteigernden Zubehörs,

3.

die Angabe des Wertes der Liegenschaft und des Zubehörs,

4.

die Grundstücksgröße und bei der Versteigerung von Liegenschaftsanteilen auch die Angabe der Größe des Anteils und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die Größe der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten, die ausschließlich genutzt werden können (§ 2 Abs. 1 und 2 WEG 2002),

5.

zusätzlich können die Benützungsart und sonstige nach Auffassung des Verkehrs wesentliche Umstände aufgenommen werden,

6.

Zeit und Ort der Versteigerung, die Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots,

7.

die Mitteilung, dass die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei dem zu benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden können, dass Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und ob dieses oder ausnahmsweise nur seine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,

8.

die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss,

8a.

Erklärungen nach § 144 Abs. 2,

9.

Festlegungen nach § 146 Abs. 1,

10.

eine Aussage darüber, ob der Verpflichtete bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (§ 144) dem Exekutionsgericht mitgeteilt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.09.2000

(1) Der Verpflichtete, sowie die übrigen zur Tagsatzung erschienenen Personen, die bei der Verhandlung wissentlich Unrichtiges vorbringen, haften dem betreibenden Gläubiger für den ihm dadurch verursachten Schaden; überdies kann das Gericht gegen diese Personen Muthwillensstrafen verhängen. Das Versteigerungsedikt muss enthalten:

(2) Der Antrag auf Schadenersatz kann vom betreibenden Gläubiger nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens beim Executionsgerichte gestellt werden; das Gericht hat den Schaden nach freier Überzeugung festzustellen (§. 273 der Civilprocessordnung). Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger beim Executionsgerichte wider den Schadenersatzpflichtigen die Execution beantragt werden.

1.

die deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter Angabe der genauen Adresse, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde,

2.

eine kurze Bezeichnung des mitzuversteigernden Zubehörs,

3.

die Angabe des Wertes der Liegenschaft und des Zubehörs,

4.

die Grundstücksgröße und bei der Versteigerung von Liegenschaftsanteilen auch die Angabe der Größe des Anteils und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die Größe der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten, die ausschließlich genutzt werden können (§ 2 Abs. 1 und 2 WEG 2002),

5.

zusätzlich können die Benützungsart und sonstige nach Auffassung des Verkehrs wesentliche Umstände aufgenommen werden,

6.

Zeit und Ort der Versteigerung, die Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots,

7.

die Mitteilung, dass die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei dem zu benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden können, dass Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und ob dieses oder ausnahmsweise nur seine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,

8.

die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss,

8a.

Erklärungen nach § 144 Abs. 2,

9.

Festlegungen nach § 146 Abs. 1,

10.

eine Aussage darüber, ob der Verpflichtete bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (§ 144) dem Exekutionsgericht mitgeteilt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.

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