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(1) Der säumige Ersteher haftet fürAuf Antrag des Verpflichteten kann statt des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers durch Beschluss angeordnet und das Versteigerungsverfahren aufgeschoben werden, wenn der durchschnittliche jährliche Ertragsüberschuss aus der Bewirtschaftung der zu versteigernden Liegenschaft hinreicht, um die bei Begründung des Schuldverhältnisses oder nachträglich zwischen dem Gläubiger und Schuldner vereinbarten Annuitäten oder sonstigen Kapitalsabschlagszahlungen samt den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenenlaufenden Zinsen nach § 152 Abs. 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögenzu decken.
(2) Der Ausfall am MeistbotDasselbe kann auf Antrag des Verpflichteten geschehen, die Kostenwenn zwar eine terminweise Tilgung der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen gemäß § 152 Abs. 3 sind von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4% zu verzinsen. Soweitvollstreckbaren Forderung nicht vereinbart war, diese Beträge nichtForderung aber samt Nebengebühren aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigtden voraussichtlichen Ertragsüberschüssen im Laufe eines Jahres getilgt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Executionsgerichte beantragt und zu Gunsten der Vertheilungsmasse durchgeführt werden.
(4) Bleibt die Wiederversteigerung erfolglos, so gilt als Ausfall am Meistbot der Unterschiedsbetrag zwischen dem geringsten Gebot (§ 151) und dem Meistbot des säumigen Erstehers.
(1) Der säumige Ersteher haftet fürAuf Antrag des Verpflichteten kann statt des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers durch Beschluss angeordnet und das Versteigerungsverfahren aufgeschoben werden, wenn der durchschnittliche jährliche Ertragsüberschuss aus der Bewirtschaftung der zu versteigernden Liegenschaft hinreicht, um die bei Begründung des Schuldverhältnisses oder nachträglich zwischen dem Gläubiger und Schuldner vereinbarten Annuitäten oder sonstigen Kapitalsabschlagszahlungen samt den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenenlaufenden Zinsen nach § 152 Abs. 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögenzu decken.
(2) Der Ausfall am MeistbotDasselbe kann auf Antrag des Verpflichteten geschehen, die Kostenwenn zwar eine terminweise Tilgung der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen gemäß § 152 Abs. 3 sind von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4% zu verzinsen. Soweitvollstreckbaren Forderung nicht vereinbart war, diese Beträge nichtForderung aber samt Nebengebühren aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigtden voraussichtlichen Ertragsüberschüssen im Laufe eines Jahres getilgt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Executionsgerichte beantragt und zu Gunsten der Vertheilungsmasse durchgeführt werden.
(4) Bleibt die Wiederversteigerung erfolglos, so gilt als Ausfall am Meistbot der Unterschiedsbetrag zwischen dem geringsten Gebot (§ 151) und dem Meistbot des säumigen Erstehers.