§ 4 ElUEWitPens

ElUEWitPens - Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Anforderung und die Übermittlung der Daten nach § 1 Abs. 1 sind ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung, der Daten nach § 1 Abs. 2 ab dem 1. Juli 2010 zulässig.

In Kraft seit 22.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 ElUEWitPens


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 ElUEWitPens selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 ElUEWitPens


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 ElUEWitPens


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 ElUEWitPens eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ElUEWitPens Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 ElUEWitPens
Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension (ElUEWitPens) Fundstelle