(1) Die Anforderung und die Übermittlung der in den §§ 459c Abs. 1 ASVG, 229d Abs. 1 GSVG und 217b Abs. 1 BSVG genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
(2) Hinsichtlich folgender in § 15 Abs. 4 Z 1 PG 1965 genannten Daten (Erwerbseinkommen) hat die Anforderung und die Übermittlung elektronisch unmittelbar im Wege der BRZ GmbH zu erfolgen:
1. | Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten; | |||||||||
2. | Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes; | |||||||||
3. | Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten; | |||||||||
4. | Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
(1) Die Träger der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter haben die Datenübermittlung für die Witwe/den Witwer und die verstorbene Person einzeln anzufordern. Die jeweilige Anforderung hat die Sozialversicherungsnummer, den Familiennamen und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten.
(2) Bei Übereinstimmung der in der Anforderung angegebenen Sozialversicherungsnummer und der ersten fünf Buchstaben des Familiennamens mit den bei den Abgabenbehörden des Bundes gespeicherten Daten haben die Abgabenbehörden des Bundes getrennt nach Dienstgebern die angefragten Daten sowie den Namen und die Adresse des betreffenden Dienstgebers zu übermitteln. Ist den Abgabenbehörden des Bundes die Übermittlung der angefragten Daten nicht möglich, so haben sie einen Hinweis darauf zu geben, warum die Daten nicht übermittelt werden können.
Zur Übermittlung der angefragten Daten haben sich die Abgabenbehörden des Bundes der BRZ GmbH zu bedienen (§ 2 Abs. 6 Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, in der jeweils geltenden Fassung).
Die Anforderung und die Übermittlung der Daten nach § 1 Abs. 1 sind ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung, der Daten nach § 1 Abs. 2 ab dem 1. Juli 2010 zulässig.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension
StF: BGBl. II Nr. 28/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
1. | des § 459c Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, | |||||||||
2. | des § 229d Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, | |||||||||
3. | des § 217b Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, und | |||||||||
4. | der §§ 1a und 15 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009 | |||||||||
wird, hinsichtlich der Z 1, 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, verordnet: |