Gesamte Rechtsvorschrift ElUEWitPens

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

ElUEWitPens
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ElUEWitPens


  1. (1)Absatz einsDie Anforderung und die Übermittlung der in den §§ 459c Abs. 1 ASVG, 229d Abs. 1 GSVG und 217b Abs. 1 BSVG genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich folgender in § 15 Abs. 4 Z 1 PG 1965 genannten Daten (Erwerbseinkommen) hat die Anforderung und die Übermittlung elektronisch unmittelbar im Wege der BRZ GmbH zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsBruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    2. 2.Ziffer 2Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes;
    3. 3.Ziffer 3Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    4. 4.Ziffer 4Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

§ 2 ElUEWitPens


  1. (1)Absatz einsDie Träger der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter haben die Datenübermittlung für die Witwe/den Witwer und die verstorbene Person einzeln anzufordern. Die jeweilige Anforderung hat die Sozialversicherungsnummer, den Familiennamen und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Bei Übereinstimmung der in der Anforderung angegebenen Sozialversicherungsnummer und der ersten fünf Buchstaben des Familiennamens mit den bei den Abgabenbehörden des Bundes gespeicherten Daten haben die Abgabenbehörden des Bundes getrennt nach Dienstgebern die angefragten Daten sowie den Namen und die Adresse des betreffenden Dienstgebers zu übermitteln. Ist den Abgabenbehörden des Bundes die Übermittlung der angefragten Daten nicht möglich, so haben sie einen Hinweis darauf zu geben, warum die Daten nicht übermittelt werden können.

§ 3 ElUEWitPens


Zur Übermittlung der angefragten Daten haben sich die Abgabenbehörden des Bundes der BRZ GmbH zu bedienen (§ 2 Abs. 6 Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, in der jeweils geltenden Fassung).

§ 4 ElUEWitPens


Die Anforderung und die Übermittlung der Daten nach § 1 Abs. 1 sind ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung, der Daten nach § 1 Abs. 2 ab dem 1. Juli 2010 zulässig.

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension (ElUEWitPens) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 22.01.2010
  1. 1.Ziffer einsdes § 459c Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009,
  2. 2.Ziffer 2des § 229d Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009,
  3. 3.Ziffer 3des § 217b Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, und
  4. 4.Ziffer 4der §§ 1a und 15 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009
wird, hinsichtlich der Z 1, 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten