§ 3 ElUEWitPens

ElUEWitPens - Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zur Übermittlung der angefragten Daten haben sich die Abgabenbehörden des Bundes der BRZ GmbH zu bedienen (§ 2 Abs. 6 Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, in der jeweils geltenden Fassung).

In Kraft seit 22.01.2010 bis 31.12.9999
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